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Dokument-ID: 252119
6.3 Zukunftssicherungsmaßnahmen
Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer, soweit diese Zuwendungen an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer geleistet werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Arbeitnehmer EUR 300,– jährlich nicht übersteigen, sind von der Lohnsteuer (Einkommensteuer) befreit.