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Dokument-ID: 252545
5.11 Vergütung von Diensterfindungen und Verbesserungsvorschlägen
Diensterfindung
Eine Diensterfindung liegt vor, wenn die Erfindung patentgeschützt oder doch patentierbar ist. Wenn die Diensterfindung dem Dienstgeber überlassen wird (oder aufgrund kollektivvertraglicher oder dienstvertraglicher Vereinbarungen überlassen werden muss), so hat der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung lt § 8 Abs 1 PatG, die jedoch betragsmäßig nicht festgelegt ist.