1.5 Pflichtversicherungsbeiträge
Unter § 16 Abs 1 Z 4 EStG fallen nur Pflichtbeiträge an inländische gesetzliche Sozialversicherungsträger bzw Einrichtungen, denen die Funktion eines inländischen gesetzlichen Sozialversicherungsträgers zukommt. Solchen Pflichtbeiträgen sind Arbeitnehmerbeiträge von gemäß § 5 Abs 1 Z 3 lit a ASVG aus der Vollversicherung ausgenommenen Arbeitnehmern sowie Arbeitnehmer-Beiträge an das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen gleichzuhalten. Das Service-Entgelt für die e-card stellt ebenfalls einen Pflichtbeitrag dar.