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Dokument-ID: 259908
2.9 Kammerumlage
Das Arbeiterkammergesetz regelt die Mitgliedschaft der Arbeiter und Angestellten zur gesetzlichen Interessenvertretung. Die Kammerumlage ist grundsätzlich von allen Kammermitgliedern selbst zu entrichten. Freie Dienstnehmer sind auch von der Beitragspflicht erfasst.