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FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3 Tarifsystem

Rechtliche Grundlagen

ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Das SV-Tarifsystem ist modular gestaltet und setzt sich aus drei aufeinander aufbauenden Bestandteilen zusammen:

  • Beschäftigtengruppe (zB Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge …)
  • Ergänzungen zur Beschäftigtengruppe (zB Nachtschwerarbeits-Beitrag)
  • Abschläge/Zuschläge

Die Beschäftigtengruppe bildet die Basis des Tarifsystems. Jeder Versicherte wird der jeweiligen Beschäftigtengruppe zugeordnet. Die Ergänzungen zur Beschäftigtengruppe und/oder die Abschläge/Zuschläge vermindern bzw erhöhen bei Bedarf den der jeweiligen Beschäftigtengruppe zugrunde liegenden Basisprozentsatz an zu entrichtenden Beiträgen.

Beschäftigtengruppe

Sämtliche aus melde-, versicherungs- und beitragsrechtlicher Sicht gleich zu behandelnden Versicherungsverhältnisse werden im Tarifsystem zu einer Beschäftigtengruppe (zB Arbeiter, Angestellte, Angestelltenlehrlinge, für geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer) zusammengefasst.

Jede dieser Beschäftigtengruppen normiert für die von ihr umfassten Versicherten folgende Grundeigenschaften:

  • Umfang der Pflichtversicherung (Kranken-, Unfall-, Pensions- und/oder Arbeitslosenversicherung)
  • Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Arbeiter oder Angestellten
  • Zugehörigkeit zur Arbeiter- bzw Landarbeiterkammer
  • Beitragspflicht und Beitragssatz in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und/oder Arbeitslosenversicherung sowie zur Arbeiter- bzw Landarbeiterkammerumlage, zum Wohnbauförderungsbeitrag und/oder zum Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Die Beschäftigtengruppe legt somit den Regelfall für die Beitragsabrechnung einer bestimmten Gruppe von Versicherten fest und beinhaltet auch sämtliche sonstige für den Versicherten zu entrichtende Nebenbeiträge und Umlagen.

Der Beitrag zur betrieblichen Vorsorge (BV) als arbeitsrechtliche Besonderheit ist für Personen, die der österreichischen Sozialversicherungspflicht unterliegen, nicht in der Beschäftigtengruppe enthalten. Er wird in der mBGM grundsätzlich als eigene Verrechnungsposition mit eigener Verrechnungsbasis – es gilt bekanntlich weder die tägliche noch monatliche Höchstbeitragsgrundlage – berücksichtigt.

Im Einzelfall bestehende Besonderheiten – es ist zB abweichend vom Regelfall zusätzlich der Beitrag nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz zu entrichten – werden durch die Ergänzungen zur Beschäftigtengruppe und/oder die Abschläge/Zuschläge berücksichtigt. Für die Mehrzahl der Versicherten wird allerdings die Angabe der jeweiligen Beschäftigtengruppe ausreichen.

Ergänzung zur Beschäftigtengruppe

Mit der Ergänzung zur Beschäftigtengruppe werden für bestimmte Versicherte versicherungs- und beitragsrechtliche Besonderheiten berücksichtigt. Sofern notwendig, ist mit der personenbezogenen mBGM zusätzlich zur Beschäftigtengruppe auch die jeweils infrage kommende Ergänzung zu melden. Dies kann zu einer Erhöhung oder Verminderung der abzurechnenden Beiträge führen.

In der Praxis sind die häufigsten Ergänzungen der Nachtschwerarbeits-Beitrag sowie der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag.

Abschläge/Zuschläge

Die Ab- und Zuschläge stellen die dritte Säule des neuen Tarifsystems dar. Sie ersetzen im Wesentlichen die bisherigen Verrechnungsgruppen. Je nach vorliegendem Sachverhalt sind pro Versichertem mehrere Ab- und Zuschläge möglich. Eine Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten ist dabei nicht notwendig. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die gängigsten Zu- und Abschläge.

Abschläge sind:

  • Einkommensabhängige Minderung Arbeitslosenversicherung um 1 %
  • Einkommensabhängige Minderung Arbeitslosenversicherung um 2 %
  • Einkommensabhängige Minderung Arbeitslosenversicherung um 3 %
  • Einkommensabhängige Minderung Arbeitslosenversicherung um 1,2 % für Lehrlinge
  • Einkommensabhängige Minderung Arbeitslosenversicherung um 0,2 % für Lehrlinge
  • Entfall des Wohnbauförderungsbeitrags für Neugründer
  • Entfall des Unfallversicherungsbeitrags für Neugründer
  • Entfall des Unfallversicherungsbeitrages für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben
  • Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrags und des Zuschlages nach dem IESG
  • Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrags für Personen, die nicht dem IESG unterliegen
  • Bonussystem – Altfall bei Einstellung und Vollendung des 50. Lebensjahres vor dem 01.09.2009
  • Halbierung des Pensionsversicherungsbeitrags
  • Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages für Lehrlinge in bestimmten, nichtbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen

Zuschläge sind:

  • Dienstgeberabgabe (Pensions- und Krankenversicherungsbeitrag)
  • Service-Entgelt
  • Auflösungsabgabe
  • Jährliche Zahlung der betrieblichen Vorsorge
  • Weiterbildungsbeitrag nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
  • Krankenversicherungsbeitrag für die Schlechtwetterentschädigung
  • Krankenversicherungsbeitrag für die Schlechtwetterentschädigung für Lehrlinge

Wichtige Beschäftigungsgruppen und deren Beitragssätze (Stand: 01.01.2026)

Die Beitragssätze betragen:

 

 

SV-Beiträge in %

AV

KV

PV

UV

Summe

Arbeiter

Gesamt

5,90

7,65

22,80

1,10

37,45

DN

2,95

3,87

10,25

0,0

17,07

DG

2,95

3,78

12,55

1,10

20,38

Angestellte

Gesamt

5,90

7,65

22,80

1,10

37,45

DN

2,95

3,87

10,25

0,0

17,07

DG

2,95

3,78

12,55

1,10

20,38

Geringfügig Beschäftigte

Gesamt

–

–

–

–

1,10

DN

–

–

–

–

–

DG

–

–

–

–

1,10

Sonstige Beiträge und Umlagen

Sonstige Beiträge und Umlagen

Gesamt

Anteil

DG

DN

Kammerumlage (KU)

0,50

–

0,50

Wohnbauförderungsbeitrag (WF) generell

1,00

0,50

0,50

  • Ausnahme: Wien (ab 01.01.2026)

1,50

0,75

0,75

Landarbeiterkammerumlage (LK)

0,75

–

0,75

Beitrag für betriebliche Vorsorge (BV)

1,53

1,53

–

Schlechtwetterentschädigungsbeitrag (SW)

1,40

0,70

0,70

Insolvenzentgeltsicherungsbeitrag (IE)

0,10

0,10

–

Nachtschwerarbeits-Beitrag (NB)

3,80

3,80

–