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Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.5.2 Provisionen

Grundsätzliches

Umgangssprachlich bezeichnet man mit Provision verschiedene Arten von erfolgsabhängigen Vergütungen. Im Handelsrecht ist die Provision genauer definiert als das Entgelt, das ein Unternehmer für einen vermittelten Geschäftsabschluss bezahlt. Hierfür wird die Beteiligung von drei Geschäftsparteien zugrunde gelegt: Unternehmer, Vermittler und Kunde. Für die Vermittlung zwischen Unternehmer und Kunde erhält die dritte Partei ein Entgelt. Dessen Höhe entspricht in der Regel einem prozentualen Anteil des vermittelten Geschäftswertes.

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