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Dokument-ID: 249788
2.11 NSchG-Beitrag
Unter Nachtarbeit versteht man, wenn der Dienstnehmer mindestens sechs Stunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr arbeitet, sofern nicht regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft in diese Zeit fällt. Der NSchG-Beitrag beträgt ab 1.1.2016 3,4 % (davor: 3,7 %) der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage und ist auch von Sonderzahlungen zu entrichten.