Notariatsprüfungsgesetz (NPG)
§ 13.
(1) Bei der schriftlichen Prüfung der ersten Teilprüfung hat der Prüfungswerber folgende Aufgaben auszuarbeiten:
- eine Urkunde aus dem Bereich der Tätigkeit der Notare als Gerichtskommissäre, eine letztwillige Anordnung, einen Wechselprotest und eine weitere notarielle Beurkundung;
- eine Rechtsmittelschrift an Hand eines Gerichtsakts aus dem österreichischen Grundbuchsrecht.
(2) Bei der schriftlichen Prüfung der zweiten Teilprüfung hat der Prüfungswerber folgende Aufgaben auszuarbeiten:
- Einen Vertrag oder eine sonstige Urkunde aus dem österreichischen bürgerlichen Recht;
- einen Vertrag oder eine sonstige Urkunde aus dem österreichischen Unternehmens- und Gesellschaftsrecht,
jeweils mit abgaben- und tarifrechtlicher Beurteilung und allfälligen zur Durchführung in den öffentlichen Büchern erforderlichen Anträgen oder sonstigen Urkunden.
(3) Anstelle der in Abs. 2 Z 2 genannten Aufgabe kann dem Prüfungswerber auch die Aufgabe gestellt werden, an Hand eines Gerichtsakts aus dem österreichischen Firmenbuchrecht eine Rechtsmittelschrift auszuarbeiten.