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Dokument-ID: 1108855
5.4.4 Bestandsvertrag
Bestandvertrag ist der Überbegriff für Miete und Pacht.
Unter Miete versteht man die entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch, unter Pacht die entgeltliche Überlassung einer Sache zu Gebrauch und Fruchtziehung. Für die Abgrenzung kommt es darauf an, welcher Zweck mit der Inbestandgabe verfolgt wird.