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Dokument-ID: 1108850
5.2.3 Rechtsfolgen wirksamer Stellvertretung
Außenverhältnis
Bei wirksamer Vertretung wirkt das Handeln des Vertreters so, als hätte es der Vertretene selbst vorgenommen. Damit kann die Vertretererklärung ein Rechtsgeschäft zwischen dem Dritten und dem Vertretenen zustande bringen. Nachstehend angeführte Voraussetzungen müssen allerdings kumulativ erfüllt sein, damit das rechtsgeschäftliche Handeln dem Vertretenen zugerechnet werden kann: