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Tanja Stangl-Fraberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.2 Notariatsprüfung

Das Notariatsprüfungsgesetz ist am 01.01.1988 in Kraft getreten. Gleichzeitig sind folgende Bestimmungen, soweit sie noch in Geltung standen, außer Kraft getreten: a) die Verordnung des Justizministeriums vom 11.10.1854, RGBl 266, wodurch infolge Allerhöchster Entschließung vom 10.10.1854 neue gesetzliche Bestimmungen über die zur Ausübung des Notariates erforderliche praktische Prüfung und über die zur Zulassung zu dieser Prüfung erforderliche Geschäftspraxis erlassen werden, b) der § 4 Z 10 des Gesetzes vom 24.02.1907, RGBl 41, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit bei den Oberlandesgerichten und dem Obersten Gerichts- und Kassationshofe, c) der Art XI des Bundesgesetzes vom 04.06.1925, BGBl 183, über Änderungen des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten (Fünfte Gerichtsentlastungsnovelle), d) der Art II des Bundesgesetzes vom 22.01.1969, BGBl 65, mit dem die Notariatsordnung geändert wird und Bestimmungen über die Notariatsprüfung getroffen werden.

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