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Dokument-ID: 1108854
5.4.3 Schenkungsvertrag
In einem Schenkungsvertrag verpflichtet sich der Geschenkgeber, dem Beschenkten eine Sache unentgeltlich zu überlassen (§ 938 ABGB).
Sache ist im weiten Sinn des § 285 ABGB zu verstehen. Gegenstand einer Schenkung muss also nicht unbedingt eine körperliche Sache sein, auch Forderungen können verschenkt werden.