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Neu Dokument-ID: 1109755

Tanja Stangl-Fraberger - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.2.8 Haager Unterhaltsstatutsübereinkommen

Die Anknüpfung von Unterhaltsansprüchen nach dem Haager Unterhaltsstatusübereinkommen setzt voraus, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hat. Unterhaltsansprüche sind nach dem Sachrecht des Staates zu beurteilen, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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