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Dokument-ID: 1109755
12.2.8 Haager Unterhaltsstatutsübereinkommen
Die Anknüpfung von Unterhaltsansprüchen nach dem Haager Unterhaltsstatusübereinkommen setzt voraus, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hat. Unterhaltsansprüche sind nach dem Sachrecht des Staates zu beurteilen, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.