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Dokument-ID: 1108858
5.4.7 Werkvertrag
In einem Werkvertrag verpflichtet sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller zur Herstellung eines Erfolges (§ 1151 Abs 1 ABGB).
Der geschuldete Erfolg ist tatsächlicher Natur: Rechtshandlungen sind nur Gegenstand eines Auftrages (Vertragsverhandlungen, Vermögensverwaltung). Im allgemeinen Sprachgebrauch ist es üblich, auch dann von einem „Auftrag“ zu sprechen, wenn tatsächlich Handlungen geschuldet werden.