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Tanja Stangl-Fraberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.1 Allgemeine Vorschriften für die Herstellung von Notariatsurkunden

Bei der Herstellung notarieller Urkunden, also von Notariatsakten, Notariatsprotokollen und Beurkundungen (auch in Form von Vermerken und Bestätigungen), sind stets die allgemeinen Vorschriften der Notariatsordnung zu beachten (§§ 31 bis 51 NO).

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