11.8 Steuern und Abgaben – www.finanzonline.at
Nur Rechtsanwälte und Notare sind zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer befugt. Die Parteienvertreter sind verpflichtet, wenn sie im Rahmen des Auftrags die Selbstberechnung vornehmen, die selbstberechnete Grunderwerbsteuer spätestens bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten. Üblicherweise sind die Steuern gemeinsam mit dem Kaufpreis beim Rechtsanwalt treuhändig zu erlegen, jedenfalls aber so rechtzeitig, dass die Abgabenschuld zeitgerecht beglichen werden kann.