5.4.5 Leasingvertrag
Leasinggeschäfte sind im Gesetz nicht geregelte Verträge, durch die dem Leasingnehmer ein Leasingobjekt während der vertraglichen Nutzungsdauer gegen Entgelt zum Gebrauch und zur Nutzung überlassen wird. Gegenstand eines Leasingvertrages sind meist Konsum- oder Investitionsgüter. Praktisch sehr häufig sind Leasingverträge über Kfz oder Maschinen. Der Leasingnehmer kann den Gegenstand nutzen, wird aber nicht (gleich) Eigentümer. Er muss das Entgelt nicht auf einmal zahlen, wodurch ihm eine Investitionsfinanzierung geboten wird. Das Leasing ist in der Praxis vor allem auch deshalb sehr beliebt, weil es steuerliche Vorteile bringt.