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Dokument-ID: 1108840
1.2.4 Die Verschwiegenheitspflicht
In § 37 der Notariatsordnung ist die Verschwiegenheitspflicht der Notare geregelt.
„(1) Soweit der Notar nicht nach diesem Gesetze Mitteilungen aus seinen Akten zu machen hat, ist er den Beteiligten zur Verschwiegenheit über die vor ihm stattgehabten Verhandlungen verpflichtet.