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Neu Dokument-ID: 1108836

Raphael Albert - Tanja Stangl-Fraberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2 Berufsbild

Gem § 1 der Notariatsordnung werden Notarinnen und Notare vom Staat bestellt und in ihr öffentliches Amt eingeführt, damit sie nach Maßgabe dieses Gesetzes öffentliche Urkunden über Rechtserklärungen, Rechtsgeschäfte und rechtserhebliche Tatsachen aufnehmen und ausfertigen und zur Entlastung der Gerichte die von den Parteien anvertrauten Urkunden verwahren und Gelder und Wertpapiere zur Ausfolgung an Dritte oder zum Erlag bei Behörden übernehmen können.

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