1.1.2 Besondere Vorschriften für die Aufnahme von Notariatsurkunden
Die besonderen Vorschriften bestimmen, wie der Notar bei der jeweiligen Urkundstätigkeit vorzugehen, was er zu beachten, zu prüfen und festzustellen hat und was davon in der Urkunde festgehalten werden muss. Sie regeln die Aufnahme von Notariatsakten über Rechtserklärungen und Rechtsgeschäfte (§§ 52 bis 69a NO), von Notariatsprotokollen über letztwillige Anordnungen mit der Kraft gerichtlicher letztwilliger Anordnungen (§§ 70 bis 73 NO), die Zurückstellung und den Widerruf solcher letztwilligen Anordnungen (§§ 74 und 75 NO), die Beurkundung von Tatsachen und Erklärungen in Form von Notariatsprotokollen oder mittels Beurkundungs-/Beglaubigungsvermerke sowie die Erteilung von Lebenszeugnissen und von Bestätigungen (§§ 76 bis 90 NO), Ausfertigungen, Abschriften, Auszügen und Zeugnissen (§§ 91 bis 103 NO) und die Vorgangsweise bei Übernahme von Urkunden oder Informationsträgern zur Verwahrung und von Geldern und Wertpapieren zur Ausfolgung an Dritte oder zum Erlag bei Behörden (§§ 104 bis 109 NO). Die Bestimmungen reichen von der auf die Urkunde (den Vermerk) zu setzenden Geschäftszahl des Notars bis zur Unterschrift durch Parteien, Beteiligte und Urkundsperson. Für den Wechsel(Scheck)protest verweist § 89 NO auf die Vorschriften des Wechselgesetzes. • [Fußnote: Knechtel, Notarielle Urkunden² (2012) Seite 4 f.]