8.2 Eingetragene Partnerschaft
Durch die so genannte „Eingetragene Partnerschaft“ begründen zwei Personen gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts eine Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Die EP ist im Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) geregelt. Dieses legt die Rechte und Pflichten von Paaren fest sowie die Eintragung dieser Partnerschaft und eine allfällige Auflösung. Die Eingetragene Partnerschaft steht Paaren beliebigen Geschlechts offen, seit 01.01.2019 also auch verschiedengeschlechtlichen Paaren. Die Eingetragene Partnerschaft wird unter gleichzeitiger und persönlicher Anwesenheit beider Partner vor dem Standesamt begründet. Der Antrag auf Begründung einer Eingetragenen Partnerschaft kann vor jeder Personenstandsbehörde im Bundesgebiet gestellt werden.