1.2.6 Disziplinarrecht
Die berufliche Tätigkeit der Notare unterliegt strengen disziplinarrechtlichen Regelungen. Für die Verfolgung und Bestrafung von Verletzungen der vielfältigen Standes- und Berufspflichten sind bei Disziplinarvergehen (dh bei schweren Berufs- oder Standespflichtverletzungen) das örtlich zuständige Oberlandesgericht bzw der Oberste Gerichtshof, bei Ordnungswidrigkeiten (dh weniger schweren Berufs- oder Standespflichtverletzungen) die Notariatskammer bzw das örtlich zuständige Oberlandesgericht zuständig (§ 155 NO). Eine Disziplinarstrafe kann sowohl aufgrund der Verletzung des Ansehens des Standes, als auch bei Verletzung beruflicher Vorschriften verhängt werden.