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Dokument-ID: 1109745
12.2.2 Rom II-Verordnung für außervertragliche Schuldverhältnisse
Die Rom II-Verordnung (Rom II-VO) ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden, die einen Auslandsbezug haben. Das Schuldverhältnis muss im Zivil- und Handelsrecht begründet sein. Ausdrücklich ausgenommen sind – als nicht zivil- und handelsrechtlich – Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Amtshaftung. Sachenrechtliche Ansprüche beruhen nicht auf Schuldverhältnissen und sind daher ebenfalls nicht von der Verordnung erfasst.