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Dokument-ID: 1104982
Notariatsprüfungsgesetz (NPG)
§ 20.
(1) Bei der mündlichen Prüfung der ersten Teilprüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers in den folgenden Bereichen zu überprüfen:
- Falllösung im Rahmen der Tätigkeit des Notars als Gerichtskommissär unter besonderer Berücksichtigung des österreichischen Verfahrens außer Streitsachen,
- Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und der Errichtung von Urkunden im Bereich des österreichischen Erbrechts und des österreichischen Grundbuchsrechts,
- Falllösung im Bereich des notariellen Beurkundungsrechts,
- Vertretung vor österreichischen Gerichten im zivilgerichtlichen Verfahren und Verteidigung in Strafsachen vor österreichischen Bezirksgerichten einschließlich Falllösung,
- Vertretung im österreichischen Verfahren außer Streitsachen sowie Mediation in Grundzügen,
- Berufs- und Standesrecht der Notare sowie Grundzüge des Tarifrechts,
- Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und Vertretung vor österreichischen Verwaltungsbehörden einschließlich der Vertretung vor den österreichischen Gerichten des öffentlichen Rechts und
- Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und der Errichtung von Urkunden im Bereich des österreichischen Wertpapierrechts, insbesondere des Wechsel- und Scheckrechts.
(2) Bei der mündlichen Prüfung der zweiten Teilprüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers in den folgenden Bereichen zu überprüfen:
- Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und der Errichtung von Urkunden im Bereich des österreichischen Familienrechts einschließlich von Fällen mit Auslandsbezug,
- Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und der Errichtung von Urkunden im Bereich des österreichischen Schuldrechts,
- Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und der Errichtung von Urkunden im Bereich des österreichischen Unternehmens- und Gesellschaftsrechts einschließlich des einschlägigen Europarechts,
- Rechtsberatung im Bereich des österreichischen Insolvenzrechts mit Ausnahme der Sonderbestimmungen für natürliche Personen,
- Falllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht einschließlich des Finanzstrafverfahrens,
- Vorschriften über die Amtsführung der Notare sowie Tarifrecht und
- Pflichten des Notars als Unternehmer und Dienstgeber, Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB).