3.1 Freibetragsbescheid
Rechtsgrundlagen
§ 63 EStG, § 64 EStG
Thema
Der Freibetragsbescheid hat nur für die laufende Lohnverrechnung Bedeutung. Er ergeht jeweils mit dem Veranlagungsbescheid für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Kalenderjahr. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung sind die tatsächlichen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen neuerlich geltend zu machen. Zusammen mit dem Freibetragsbescheid ergeht die Mitteilung für den Arbeitgeber. Diese Mitteilung enthält den vom Arbeitgeber zu berücksichtigenden Freibetrag.