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Dokument-ID: 402059
Aktive Informationspflicht des Arbeitgebers
Im Arbeitnehmerschutz ist aktives Tun der Arbeitgeber in Sachen Arbeitnehmerschutz verlangt, das reine Einhalten von gesetzlichen Bestimmungen ist zu wenig. Arbeitgeber (dh Vorgesetzte) müssen sich über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse in der Arbeitsgestaltung (zB Ergonomie, Arbeitspsychologie) informieren und dies im Betrieb berücksichtigen.