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Bernhard Albert - Albert Scherzer | Glossar

Integritätsabgeltung

In der gesetzlichen Unfallversicherung (Sozialversicherung) wird nur eine Minderung der Erwerbsfähigkeit entschädigt. Diese Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wird nach objektiven Grundsätzen für alle Versehrten gleich ermittelt. Ein Schmerzensgeld oder eine Verunstaltungsentschädigung sind im Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung nicht enthalten. Dies führte zu Härten, da im Fall einer Schädigung durch den Arbeitgeber oder durch den Aufseher im Betrieb ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Mitarbeiters auf die Fälle der vorsätzlichen Schädigung beschränkt ist. Neben der Versehrtenrente hatte daher der geschädigte Mitarbeiter keine Möglichkeit, einen darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruch geltend zu machen. Aufgrund einiger Härtefälle wurde daher in den Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung die Integritätsabgeltung aufgenommen. Eine Integritätsabgeltung ist eigentlich ein Äquivalent für das Schmerzensgeld oder für die Verunstaltungsentschädigung. Diese Leistung gebührt aber nur bei schwereren Verletzungen und dann, wenn der Arbeitsunfall durch die grobe Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht worden ist. Bei Ermittlung des Grades des Integritätsschadens zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente sind alle Unfallsfolgen, die die Erwerbsfähigkeit des Versicherten mindern, einzubeziehen. Hinsichtlich des Grades des Integritätsschadens ist auf den Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente abzustellen. Die Höhe der Integritätsabgeltung ist von der Schwere des Integritätsschadens abhängig und darf das 2-Fache der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage inklusive Sonderzahlungen nicht überschreiten. Dies sind im Jahr 2022 höchstens EUR 158.760,– (§ 213a ASVG).