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Neu Dokument-ID: 1125187

Albert Scherzer | Glossar

Werkvertrag

Der Werkvertrag wird zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber geschlossen, wobei sich der Auftragnehmer verpflichtet, beim Werkvertrag gegenüber dem Auftraggeber für ein vereinbartes Honorar ein Werk herzustellen. Der Begriff des Werkes iSd § 1151 ABGB ist im weiteren Sinne zu verstehen. Er umfasst körperliche wie unkörperliche Erzeugnisse und Arbeitserfolge aller Art, ohne dass es dabei auf die Erfüllung irgendwelcher Mindesterfordernisse ankommt. Im Gegensatz zum Dienstvertrag ist nicht nur ein redliches Bemühen, sondern der Erfolg geschuldet. Beim Kauf verpflichtet sich der Verkäufer – anders als beim Werkvertrag – nicht zur Erzeugung der Waren, sondern nur zur Beschaffung derselben. Es gelten gem § 1167 ABGB die allgemeinen Gewährleistungsbestimmungen des ABGB gem §§ 922 ff ABGB. Im Werkvertrag wird auch der Leistungsumfang genauestmöglich definiert, den der Auftragnehmer in weiterer Folge zu erfüllen hat.