Vergleich
Ein Vergleich ist eine gütliche Einigung der Streitparteien. Der Vergleich ist außergerichtlich oder in einem Gerichtsverfahren (gerichtlicher Vergleich) möglich. Im Falle eines gerichtlichen Vergleiches wird ein vor dem Zivilgericht anhängiges Verfahren durch ein beiderseitiges Nachgeben der Parteien erledigt. In diesem Fall muss das Gericht kein Urteil mehr erlassen. Der gerichtliche Vergleich ist aber, genauso wie ein Urteil, vollstreckbar und kann mit staatlicher Gewalt vollzogen werden. Nach eindeutig herrschender Auffassung bestehen für den Vergleich an sich keine Formvorschriften, es sei denn, es sind formpflichtige Abreden enthalten.