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Neu Dokument-ID: 694357

Bernhard Albert | Glossar

Leichte Fahrlässigkeit

Leichte Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn der „Täter“ nicht jene Sorgfalt aufwendet, zu der er befähigt und verpflichtet wäre und durch diese Sorglosigkeit ein missbilligter Erfolg eintritt, den der „Täter“ nicht wollte. Die Grenze der leichten Fahrlässigkeit hinsichtlich des Verschuldensausmaßes bildet nach unten die entschuldbare Fehlleistung und die grobe Fahrlässigkeit.