Auswahlverschulden
Den Dienstgeber trifft die Verpflichtung, für bestimmte Tätigkeiten nur die geeigneten Mitarbeiter auszuwählen. Wird einem Mitarbeiter eine Tätigkeit übertragen, für die ihm die geistige und/oder die körperliche Eignung fehlt, oder steht dem Mitarbeiter nicht die nötige Zeit zur Verfügung, um diese übertragenen Tätigkeit auch auszuüben, dann spricht man von einem Auswahlverschulden des Dienstgebers. Werden Tätigkeiten an eigenverantwortlich handelnde Personen weitergegeben, so treffen Verkehrssicherungspflichten diese, während der Übertragende nur mehr für Auswahlverschulden und unter Umständen für Überwachungsverschulden