Entlassung
Essenzielles Tatbestandsmerkmal jeder gerechtfertigten Entlassung ist, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen des Entlassungsgrundes so unzumutbar geworden ist, dass eine sofortige Abhilfe erforderlich wird.
Ein Entlassungsgrund ist ein Grund, dessen Bedeutung und Wichtigkeit so hoch ist, dass er die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt und keine Kündigungsfrist mehr eingehalten werden muss. Die Entlassungsgründe sind gesetzlich geregelt. Der Entlassungsgrund muss dem Arbeitnehmer nicht mitgeteilt werden. In Österreich gilt die Schadenersatztheorie. Das bedeutet, dass auch eine fehlerhafte Beendigung des Arbeitsverhältnisses dennoch wirksam ist. Der vertragstreue Teil hat jedoch Anspruch auf Schadenersatz, der ihn so stellen muss, wie er bei rechtmäßiger Auflösung gestanden hätte.
Die Entlassung muss vom Arbeitgeber unverzüglich vorgenommen werden, dh ohne schuldhafte Verzögerung, sobald er vom Entlassungsgrund Kenntnis hat.
Lehrlinge können nur entlassen werden, wenn einer der in § 15 Abs 3 BAG genannten Auflösungsgründe vorliegt.