Mitverschulden
Im Zivilrecht kann ein Mitverschulden des Geschädigten den Anspruch auf Schadenersatz verringern. Eine Voraussetzung für das Mitverschulden ist, dass der Geschädigte sich seinen eigenen Rechtsgütern gegenüber sorglos verhalten hat. In der Regel führt die Berücksichtigung des Mitverschuldens des Geschädigten zu einer Schadensteilung, die nach der Schwere der jeweiligen Zurechnungsgründe zu erfolgen hat. Die Haftung des Schädigers kann nur dann aufgehoben werden, wenn dem Geschädigten ein weitaus überwiegendes Verschulden zur Last zu legen ist, welches das nur geringfügige Verschulden des Schädigers verdrängt. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Geschädigte bewusst zu seinem Nachteil handelt oder eine außergewöhnlich grobe Fahrlässigkeit des Geschädigten nur einem geringfügigen Versehen des Schädigers gegenübersteht. Entsprechende Regelungen sind in § 1304 ABGB enthalten.