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Redaktion FORUM Media | Glossar

Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarungen dienen der Ergänzung gesetzlicher und kollektivvertraglicher Regelungen sowie der Einzelverträge.

Eine Betriebsvereinbarung bedarf für ihre Gültigkeit einer inhaltlichen Regelungsermächtigung durch das Gesetz oder durch einen Kollektivvertrag. Sie kann nur gültig für alle oder bestimmte Arbeitnehmergruppen abgeschlossen werden. Den Betriebsvereinbarungen kommt unmittelbare rechtsverbindliche Wirksamkeit zu, da sie nicht Bestandteil einzelvertraglicher Regelung werden (§ 31 Abs 1 ArbVG). Dadurch bleibt die kollektive Änderbarkeit der durch die Betriebsvereinbarungen geregelten Inhalte bestehen.

Inhaltliche Grenzen von Betriebsvereinbarungen stellen die Grundrechte – insbesondere der Gleichheitsgrundsatz und der Eigentumsschutz – sowie die zwingenden Gesetze dar.

Für ihr rechtswirksames Zustandekommen sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

– Eine inhaltliche Ermächtigung

– Schriftlichkeit und Unterschrift

– Formelle Zuständigkeit der Parteien

Die Betriebsvereinbarung muss durch das zuständige Vertretungsorgan und den (zuständigen) Betriebsinhaber abgeschlossen werden. Ebenso muss der Dienstzettel die anzuwendende Betriebsvereinbarung bezeichnen und den Hinweis enthalten, in welchem Raum sie aufliegt. Weiters ist der Betriebsinhaber dazu verpflichtet, nach Wirksamwerden der Betriebsvereinbarung eine Ausfertigung an die zuständige gesetzliche Interessenvertretung zu übermitteln (§ 30 Abs 3 ArbVG). Bei Nichteinhaltung dieser Norm ist jedoch ihre Gültigkeit nicht betroffen.