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Redaktion FORUM Media | Glossar

Befristetes Arbeitsverhältnis

Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist dadurch charakterisiert, dass es automatisch durch Zeitablauf endet, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Anders als bei einem Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit ist zu seiner Beendigung keine rechtsgestaltende Auflösungserklärung notwendig (27.04.2016, 8 ObA 30/16v).

Grundsätzlich gibt es aufschiebende und auflösende Befristungen. Regelmäßig ist mit Befristung jedoch die auflösende Befristung gemeint. Die weitergehenden Ausführungen beschränken sich daher auf diese.

Zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber kann eine Befristung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Das Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses kann sowohl kalendermäßig fixiert sein, als auch an ein bestimmtes Ereignis bzw objektiv bestimmbares Ereignis (zB die Dauer der Saison, für die Dauer der Karenz) knüpfen. Das Ende muss objektiv bestimmbar sein. Mit Ablauf der Befristung endet der befristete Arbeitsvertrag.

Eine vorherige Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses wird gemäß herrschender Rechtsprechung dann zugelassen, wenn die Kündigungsmöglichkeit vorher vereinbart wurde und ein angemessenes Verhältnis zwischen der Dauer der Befristung und der Häufigkeit der Kündigungsmöglichkeit besteht (RIS-Justiz RS0028428).