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Redaktion FORUM Media | Glossar

Nachtarbeit

Unter Nacht im Sinne von Arbeitszeitbestimmungen wird meist die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr verstanden.

Grundsätzlich gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, zu welchen Zeiten Arbeitnehmer arbeiten dürfen. Nachtarbeit ist somit in der Regel zulässig. Ausgenommen sind im Wesentlichen aber Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) und Schwangere sowie stillende Mütter. Für andere Arbeitnehmer sind für die Nachtarbeit spezielle Vorschriften zu beachten. Auch in Kollektivverträgen sind häufig besondere Bestimmungen zur Nachtarbeit enthalten, insbesondere Nachtarbeitszuschläge zum Entgelt. Für Nachtschwerarbeiter sind zusätzlich das Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), mehrere Verordnungen sowie verschiedene Einzelbestimmungen in anderen Gesetzen zu beachten. Sie werden im Artikel „Nachtschwerarbeit“ behandelt.

„Nachtarbeitnehmer“ ist, wer regelmäßig oder in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht (22:00 Uhr–5:00 Uhr) mindestens drei Stunden arbeitet (dazu gehört auch Arbeitsbereitschaft). (Im Kollektivvertrag kann eine andere Mindestanzahl an Nächten vorgesehen sein.) Für den Anspruch auf Untersuchungen des Gesundheitszustandes gelten jedoch andere Definitionen.