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Neu Dokument-ID: 694369

Bernhard Albert | Glossar

Notstand

Von einem (übergesetzlichen) Notstand spricht man dann, wenn eine Person eine eigentlich strafbare Handlung setzt, um von sich oder von einem anderen einen unmittelbar drohenden Nachteil abzuwenden. Die Zwangslage muss aber derart gravierend sein, dass auch von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen in dieser Situation kein normgetreues Verhalten erwartet werden kann. Das Vorliegen einer Notstandshandlung schließt das Verschulden der handelnden Person aus, die Notstandshandlung kann also nicht bestraft werden. In diesem Fall handelt es sich um den „entschuldigenden“ Notstand. Wird hingegen bereits die Rechtswidrigkeit durch eine Notstandshandlung beseitigt, spricht man vom „rechtfertigenden“ Notstand.