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Redaktion FORUM Media | Glossar

Leitende Angestellte

Mit der Neuregelung des AZG/ARG sind seit 01.09.2018 Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbstständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist sowie nahe Angehörige des Arbeitgebers vom Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz ausgenommen. Dies jeweils unter der Voraussetzung, dass aufgrund der besonderen Merkmale der Tätigkeit deren gesamte Arbeitszeit nicht gemessen bzw im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst hinsichtlich Dauer und Lage festgelegt werden kann.

Manche Kollektivverträge (allenfalls auch Einzelverträge) sehen im Gegensatz zu einigen anderen keine Ausnahme für leitende Angestellte vor. In diesen Fällen kann sich die Anwendbarkeit kollektivvertraglicher Vorschriften zu Arbeitszeit, Arbeitsruhe und Überstunden ergeben.

Die Begriffe eines „leitenden Angestellten“ in den nahezu gleichlautenden Arbeitszeitgesetz (AZG), Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) und Arbeitsruhegesetz (ARG) unterscheiden sich aufgrund der verschiedenen Regelungszwecke von jenen des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) und Arbeiterkammergesetzes (AKG).

Grund für die Ausnahme vom persönlichen Geltungsbereich des ArbVG und AKG ist die gegenüber den übrigen Arbeitnehmern bestehende erheblich abweichende, nahezu entgegengesetzte Interessenlage dieser Personengruppe. Die Ausnahmen des AZG, KA-AZG und ARG sind hingegen darin begründet, dass der Aufgabenbereich leitender Angestellter eine Bindung an fixe Arbeitszeitgrenzen und an die Arbeitszeitverteilung des AZG kaum zulässt, sich diese Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen können und gewöhnlich ein überdurchschnittliches Entgelt beziehen.

Die Ausnahme des ArbVG und AKG ist daher weitergehend als jene nach dem AZG, KA-AZG und ARG. Folglich ist ein leitender Angestellter nach dem AZG, KA-AZG oder ARG nicht automatisch auch vom Anwendungsbereich des ArbVG bzw AKG ausgenommen. Erfüllt ein Arbeitnehmer jedoch den Begriff eines leitenden Angestellten nach dem ArbVG bzw AKG, so liegt immer auch ein leitender Angestellter nach dem AZG, KA-AZG oder ARG vor.