1.1 Allgemeine Befugnisse des Betriebsrats
Rechtliche Grundlagen
§§ 89–93 ArbVG | Allgemeine Befugnisse |
Die allgemeinen Befugnisse des Betriebsrates sind:
- Überwachungsrechte (§ 89 ArbVG)
- Interventionsrechte (§ 90 ArbVG)
- Recht auf allgemeine Informationen (§ 91 ArbVG)
- Recht auf Beratungen mit dem Betriebsinhaber (§ 92 ArbVG)
- Rechte betreffend den Arbeitsschutz (§ 92a ArbVG)
- Rechte betreffend die betriebliche Frauenförderung und Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf (§ 92b ArbVG)
- Recht zur Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer (§ 93 ArbVG)
Überwachungsrecht (§ 89 ArbVG)
Der Betriebsrat hat das Recht, die Einhaltung der die Arbeitnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Dazu zählen insbesondere:
- Einsichtsrecht in die vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge der Arbeitnehmer und Kontrolle der Auszahlungen
- Einsichts- und Kontrollrecht aller gesetzlich vorgesehenen Aufzeichnungen betreffend die Arbeitnehmer (zB Arbeitszeitaufzeichnungen, Urlaubsaufzeichnungen, Fahrtenbuch etc)
- Überwachung der Einhaltung der Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und sonstiger arbeitsrechtlicher Vereinbarungen
- Überwachung der Durchführung und Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz, über die Sozialversicherung, über eine allfällige betriebliche Altersversorgung und die Berufsausbildung
- Einsichtsrecht in allenfalls geführte Personalakten der Arbeitnehmer (jedoch nur mit Einverständnis des jeweiligen Arbeitnehmers)
- Betriebsbesichtigungen im Zuge behördlicher Verfahren, durch die Interessen der Arbeitnehmer berührt werden
- Die Befugnisse des Betriebsrates werden durch das DSG 2000 nicht berührt (RS0129697). Würde man hinsichtlich § 89 Z 1 ArbVG eine individuelle Zustimmung der Dienstnehmer für erforderlich halten, würde dies die Tätigkeitsmöglichkeiten des Betriebsrats im Bereich seiner Pflichtkompetenz aushöhlen. Dadurch bestünde auch die Gefahr, dass einzelne Dienstnehmer vom Arbeitgeber unter Druck gesetzt werden, um entsprechende Einsichtnahmen und Kontrolltätigkeiten des Betriebsrats zu verhindern. Nach Ansicht des OGH ist im Hinblick auf die vielfältigen Sanktionen im Fall der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch ein Betriebsratsmitglied jedenfalls davon auszugehen, dass der Gesetzgeber angemessene Garantien für die Wahrung des Datenschutzes auch durch den Betriebsrat geschaffen hat (OGH 17.09.2014, 6 ObA 1/14m; OGH 28.06.2023, 9 ObA 51/22y).
Interventionsrecht (§ 90 ArbVG)
Der Betriebsrat kann bei allen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer berühren, beim Betriebsinhaber und erforderlichenfalls bei den zuständigen Stellen außerhalb des Betriebes (zB Arbeiterkammer, ÖGB etc) entsprechende Maßnahmen beantragen und die Beseitigung von Mängeln verlangen. Dies sind insbesondere:
- Maßnahmen zur Einhaltung und Durchführung der die Arbeitnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften nach § 89 ArbVG (Überwachung)
- Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, der betrieblichen Ausbildung, zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie zur menschengerechten Arbeitsgestaltung
- Sonstige Maßnahmen zugunsten der Arbeitnehmer
Der Betriebsinhaber ist gem § 90 Abs 2 ArbVG verpflichtet, den Betriebsrat in betrieblichen Angelegenheiten, die die Arbeitnehmer betreffen, anzuhören.
Der Betriebsrat ist nicht der (gesetzliche) Vertreter der Belegschaft oder einzelner Arbeitnehmer in Bezug auf deren privatrechtliche Ansprüche; er ist daher, wenn ein eigener privatrechtlich rechtsbegründeter Akt nicht vorliegt, mangels Aktivlegitimation zur Geltendmachung solcher Ansprüche nicht berechtigt (Feststellung der Entgeltfortzahlungspflicht, wenn die Arbeitnehmer durch Teilnahme an einer Betriebsversammlung an der Arbeitsleistung verhindert sind). (Zur Frage der Parteifähigkeit des Betriebsrats konnte der OGH wegen Konformität der untergerichtlichen Beschlüsse nicht Stellung nehmen) (RS0035156).
Recht auf allgemeine Information (§ 91 ArbVG)
- Dem Betriebsrat steht ein Auskunftsrecht gegenüber dem Betriebsinhaber über alle Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der Arbeitnehmer berühren, zu.
- Es bedarf einer konkreten Anfrage des Betriebsrates. Die Anfrage muss erkennen lassen, welche Arbeitnehmerinteressen betroffen sind. Je konkreter die Anfrage, desto genauer muss die Information des Betriebsinhabers sein. • [Fußnote: OGH 9 ObA 135/09g.]
- Der Betriebsrat kann vor dem Arbeits- und Sozialgericht auf die Erteilung der Auskunft klagen. • [Fußnote: OGH 9 ObA 135/09g.]
- Das Informationsrecht des Betriebsrates ist auf allgemeine Interessen der Arbeitnehmer beschränkt. Um auf Informationen des Individualbereiches eines Arbeitnehmers zugreifen zu können, ist grundsätzlich die Zustimmung des jeweiligen Arbeitnehmers erforderlich.
- Weiters hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat Mitteilung zu machen, welche Arten von personenbezogenen Arbeitnehmerdaten automationsunterstützt aufgezeichnet werden und welche Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten vorgesehen ist. Zur Einsicht in diese Daten ist die Zustimmung des jeweiligen Arbeitnehmers erforderlich, sofern sich nicht aus § 89 ArbVG oder anderen Rechtsvorschriften ein unbeschränktes Einsichtsrecht des Betriebsrates ergibt.
- Bei Bestehen einer Betriebsvereinbarung gem § 97 Abs 1 Z 18a ArbVG (Errichtung von und Beitritt zu Pensionskassen) hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat den Prüfbericht oder dessen Kurzfassung und den Rechenschaftsbericht unverzüglich nach Einlangen zu übermitteln.
Recht auf Beratungen mit dem Betriebsinhaber (§ 92 ArbVG)
- Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen des Betriebsrates auch monatlich, Beratungen über
- laufende Angelegenheiten,
- die allgemeinen Grundsätze der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht,
- die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen abzuhalten und
- hat diesen dabei über wichtige Angelegenheiten zu informieren.
- Dem Betriebsrat sind auf Verlangen die zur Beratung wichtigen Unterlagen auszuhändigen.
Sowohl die Erfüllung des Beratungsrechtes als auch die Erfüllung des Rechtes auf Aushändigung der Unterlagen kann der Betriebsrat beim Arbeits- und Sozialgericht einklagen. - In wichtigen Angelegenheiten (zB Betriebsänderungen) sind sowohl der Betriebsinhaber als auch der Betriebsrat berechtigt, die überbetrieblichen Interessenvertretungen (zB Gewerkschaft) beizuziehen.
Rechte betreffend den Arbeitsschutz (§ 92a ArbVG)
- In allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes hat der Betriebsinhaber den Betriebsrat rechtzeitig anzuhören und mit ihm darüber zu beraten. Der Betriebsrat ist insbesondere bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung, der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sowie bei der Planung und Organisation der Unterweisung zu beteiligen.
- Weiters ist der Betriebsinhaber zu einer Reihe weiterer Maßnahmen gem § 92a Abs 2 ArbVG verpflichtet, wie etwa den Betriebsrat über Grenzwertüberschreitungen und deren Ursachen und die getroffenen Maßnahmen umgehend zu informieren oder dem Betriebsrat die Ergebnisse von Messungen und Untersuchungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie Ergebnisse sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Arbeitnehmerschutz in Verbindung stehen, zur Verfügung zu stellen.
- Gem § 92a Abs 3 ArbVG hat sich der Betriebsinhaber über die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung von Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern und von Personen, die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind, mit dem Betriebsrat zu beraten, außer die beabsichtigte Maßnahme wird im Arbeitsschutzausschuss behandelt. Der Betriebsrat hat das Recht, das Arbeitsinspektorat zu den Beratungen beizuziehen. Eine ohne Beratung mit dem Betriebsrat oder Behandlung im Arbeitsschutzausschuss vorgenommene Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern ist rechtsunwirksam.
- § 92a Abs 3 Satz 3 ArbVG, der die Folgen der Unterlassung der Befassung des Betriebsrats und des Arbeitsschutzausschusses regelt, bezieht die Sanktion der Unwirksamkeit nur auf die Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern, nicht aber auf deren Abberufung. Eine planwidrige Gesetzeslücke liegt insoweit nicht vor (RS0127819).