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Neu Dokument-ID: 694325

Bernhard Albert - Albert Scherzer | Glossar

Fahrlässigkeit

Von Fahrlässigkeit spricht man dann, wenn der „Täter“ die ihm obliegende Sorgfalt nicht einhält, obwohl er zu deren Einhaltung befähigt und verpflichtet ist. Im Gegensatz zum Vorsatz will hier der Täter einen bestimmten schädlichen Erfolg nicht verwirklichen. Er begeht zwar unter Umständen bewusst einen Rechtsbruch, hofft aber gerade, dass sich aus dieser Rechtsverletzung keine negativen Konsequenzen und vor allem keine Schädigungen Dritter ergeben. Fahrlässigkeit wird in leichte und grobe Fahrlässigkeit geteilt. Wer grob fahrlässig handelt, handelt auch grob schuldhaft. Dabei handelt es sich um die Unterscheidung nach der Intensität der Sorgfaltslosigkeit. Daneben besteht in diesem Bereich die „entschuldbare Fehlleistung“, obwohl es sich dabei streng genommen um keine Fahrlässigkeit im engeren Sinn handelt.