Nebentätigkeit
Eine Nebentätigkeit des Angestellten kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Entlassung führen. Ein Angestellter kann entlassen werden, wenn er
– ohne Einwilligung des Dienstgebers ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen oder
– im Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene oder für fremde Rechnung Handelsgeschäfte betreibt (konkurrenzierende Nebentätigkeiten).
Unter „Nebentätigkeit“ versteht man
– die tatsächliche Besorgung von Arbeiten durch den Arbeitnehmer
– außerhalb des Geschäftsbetriebes seines Arbeitgebers
– in der Absicht, diese Arbeiten wiederholt unter Aufwendung von Zeit und Mühe zu verrichten (zB OGH 22.12.2004, 8 ObA 130/04g).
Einmalige oder bloß gelegentliche Tätigkeiten neben der Arbeit fallen noch nicht unter den Begriff der „Nebentätigkeit“ und berechtigen daher in der Regel auch nicht zur Entlassung.