Ruhepausen
Das AZG sieht weder eine Bestimmung noch eine Präzisierung des Begriffes der Ruhepause vor. Es ist daher auf die von der Rechtsprechung geschaffene Definition zurückzugreifen, wonach Ruhepause Freizeit und damit eine Zeit ist, über die der Arbeitnehmer völlig frei nach seinem Belieben verfügen kann (OGH 8 ObA 61/13y; 9 ObA 117/11p; 9 ObA 9/18s). Davon zu unterscheiden ist Arbeitsbereitschaft, wo der Arbeitnehmer zwar nicht aktiv arbeitet, aber dafür an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bleiben und sich dienstbereit halten muss.
Während der OGH in der jüngeren Vergangenheit noch verlangt hat (OGH 9 ObA 102/03w), dass die Lage der Pause für den Arbeitnehmer vorhersehbar sein muss, dh im Rahmen der Arbeitszeiteinteilung festgelegt oder vom Arbeitnehmer innerhalb eines vorab festgesetzten Zeitrahmens vom Arbeitnehmer frei wählbar sein muss, genügt es derzeit, dass die Pausendauer spätestens im Antrittszeitpunkt feststeht und damit die freie Verfügbarkeit über die Pausenzeit gesichert ist (OGH 8 ObA 61/13y).
Nach derzeitigem Stand darf die Pause jedoch nicht am Beginn oder am Ende der Arbeitszeit stehen (OGH 8 ObA 26/16g).
Der Arbeitnehmer muss über die Pausenzeit nach seinem Belieben verfügen können. Dies ist zB nicht der Fall, wenn Mitarbeiter im Zug-Bordservice für Fahrgäste permanent ansprechbar und arbeitsbereit sein müssen und diese auch nicht mit der Begründung, es würde Pause gehalten, abweisen dürfen (vgl OGH 9 ObA 9/18s)