3.1 Abschluss eines Gesellschaftsvertrages
Für die Errichtung der offenen Gesellschaft ist in einem ersten Schritt der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages notwendig. Die künftigen Gesellschafter (mindestens zwei) schließen den Gesellschaftsvertrag ab. Es handelt sich um einen formfreien Konsensualvertrag. Aufgrund der Formfreiheit kann der Gesellschaftsvertrag auch ohne weiteres konkludent abgeschlossen werden. Wichtig ist, dass sowohl für den Abschluss als auch für die Änderung des Gesellschaftsvertrags der Konsens aller Gesellschafter vorliegt. Die Gesellschafter müssen eine Einigung auf einen bestimmten Gesellschaftszweck und die Rechtsform erzielen. Im Gesellschaftsvertrag müssen damit zumindest der Gesellschaftszweck, die Rechtsform, aber auch die Firma und der Sitz festgelegt werden.