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Dokument-ID: 535137
5.5 Gewährung von neuen Anteilen als Gegenleistung für die Einbringung
Grundsätzlich hat die Einbringung ausschließlich gegen Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft zu erfolgen.
Allerdings kann die Gewährung von neuen Anteilen unterbleiben, wenn