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Dokument-ID: 534697
2.5 Rechtsformübergreifende Verschmelzung
Verschmelzung einer GmbH mit einer AG
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann gem § 234 AktG mit einer Aktiengesellschaft durch Übertragung des Vermögens der Gesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge an die Aktiengesellschaft gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft verschmolzen werden.