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Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.5 Rechtsformübergreifende Verschmelzung

Verschmelzung einer GmbH mit einer AG

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann gem § 234 AktG mit einer Aktiengesellschaft durch Übertragung des Vermögens der Gesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge an die Aktiengesellschaft gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft verschmolzen werden.

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