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Dokument-ID: 535115
3.2 Verhältniswahrende Spaltung und Spaltung zur Aufnahme
Sind die Anteilsinhaber an der übertragenden Gesellschaft und an den neuen Gesellschaften im selben Verhältnis beteiligt, spricht man von einer verhältniswahrenden Spaltung. Im Rahmen der verhältniswahrenden Spaltung sind folgende Vorgänge nicht erforderlich: