4.3 Verschmelzende Umwandlung
Das gesamte Vermögen einer Kapitalgesellschaft (AG/GmbH) geht unter Ausschluss der Liquidation durch Gesamtrechtsnachfolge auf den Hauptgesellschafter über. Die Kapitalgesellschaft erlischt dabei. Die Hauptversammlung (Generalversammlung) der Kapitalgesellschaft kann die Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter beschließen, wenn ihm Anteilsrechte von mindestens 90 % des Grundkapitals (Stammkapitals) gehören und er der Umwandlung zustimmt. Hierbei werden eigene Aktien der Kapitalgesellschaft den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteilsrechte zugerechnet (§ 2 UmwG).