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FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3 Komplementär

Allgemeines zum Komplementär

Die Stellung des Komplementärs ist in allen wesentlichen Punkten mit jener des OG-Gesellschafters vergleichbar:

  • Er haftet, wie ein Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft, persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten einer Kommanditgesellschaft.
  • Er ist es, der die Gesellschaft führt und nach außen vertritt.
  • Er ist es, dem bei der Gewinn- und Verlustverteilung zuerst ein seiner Einlage angemessener Betrag zugewiesen wird (vgl § 167 UGB).
  • Er unterliegt dem gesetzlichen Wettbewerbsverbot der §§ 112 f UGB.

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