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Georg Prchlik - Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.5 Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten

Auch in diesem Bereich sind die Regelungen betreffend die GesbR (§§ 1199 f ABGB) am Recht der Offenen Gesellschaft orientiert:

  • Für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner, wenn mit dem jeweiligen Dritten nichts anderes vereinbart ist. Damit wird die herrschende (gegen den derzeitigen Gesetzestext gerichtete) Meinung der solidarischen Haftung der Gesellschafter im Gesetzestext festgeschrieben.
  • Aus Rechtsgeschäften, die ein Gesellschafter auf Rechnung der Gesellschaft, aber im eigenen Namen abschließt, wird er allein dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet.
  • Wird ein Gesellschafter wegen einer gesellschaftsbezogenen Verbindlichkeit in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von den Gesellschaftern gemeinsam erhoben werden können (vgl § 129 Abs 1 UGB; da die GesbR als solche keine Rechtsfähigkeit besitzt, wird auf die Möglichkeit der Erhebung der Einwendungen „von den Gesellschaftern gemeinsam“ abgestellt).
  • Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange den Gesellschaftern gemeinsam das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten oder ihre Verbindlichkeit durch Aufrechnung mit einer fälligen Forderung zu erfüllen (vgl § 129 Abs 2 und 3 UGB; durch die gegenüber dem UGB geänderte Textierung wollen die Entwurfsverfasser klarstellen, dass es darauf ankommt, ob das Aufrechnungsrecht den Gesellschaftern [nicht dem Gläubiger] zukommt).

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