1.2.16 Probearbeitsverhältnis
Definition
Das Probearbeitsverhältnis dient beiden Parteien, zumal jeder der Vertragspartner dadurch die Möglichkeit hat, den jeweils anderen Vertragspartner kennenzulernen. Zugleich kann der Arbeitgeber erproben, ob der Arbeitnehmer tatsächlich für die Arbeitsstelle geeignet ist. Das nur für kurze Dauer von höchstens einem Monat zulässige Probearbeitsverhältnis soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, sich davon zu überzeugen, ob der Arbeitnehmer sich für die zugedachte Stellung eignet, bevor er ihn endgültig in den Dienst nimmt; andererseits soll auch der Arbeitnehmer Gelegenheit haben, die Verhältnisses im Betrieb kennenzulernen. Deshalb kann während dieser kurzen Zeit jede der beiden Parteien das Arbeitsverhältnis ohne Angabe eines Grundes mit sofortiger Wirkung lösen (RIS-Justiz RS0028444).